Rechtliche Aspekte bei gebrauchten Lizenzen und gebrauchter Software

Gebrauchte Software: Die Rechtmäßigkeit gebrauchter Lizenzen

Der Kauf und Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen ist in Europa legal: Urteile verschiedener Gerichte haben den Markt für gebrauchte Software und insbesondere den Markt für unbefristete Lizenzen (auch als „Lebenszeitlizenzen“ bezeichnet) offiziell anerkannt. Heute können Privatpersonen und Unternehmen Originalsoftware kaufen und dabei gegenüber den Einzelhandelspreisen sparen – völlig rechtskonform und mit denselben Echtheitsgarantien.

Rechtliche Aspekte bei gebrauchten Lizenzen und gebrauchter Software

Was ist gebrauchte Software?

Beim Kauf von Software erwirbt man eine Nutzungslizenz, nicht das geistige Eigentum am Programm — ein zentraler Punkt für das Verständnis des Marktes. Nach EU-Recht kann diese Lizenz unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte übertragen werden.

Gebrauchte Lizenzen sind vollwertige Originallizenzen, die zuvor erworben und anschließend zum Weiterverkauf angeboten wurden. Es handelt sich nicht um Raubkopien, sondern um echte, von den offiziellen Herstellern ausgegebene Lizenzen — die auch nach der Übertragung an einen neuen Inhaber voll gültig bleiben.

Wenn Unternehmen oder Privatpersonen ihre Programme nicht mehr benötigen, dürfen sie sie rechtskonform weiterverkaufen. So entsteht ein regulierter Sekundärmarkt, der Kosten senkt, ohne Konformität oder Sicherheit zu beeinträchtigen.

Die Rechtsgrundlage für den Markt für gebrauchte Software: alle Urteile

Die Gültigkeit gebrauchter Softwarelizenzen wurde vom EuGH (Gerichtshof der Europäischen Union) mit dem Urteil vom 3. Juli 2012 (Rechtssache C-128/11) anerkannt. Diese Entscheidung hat sich zu einem grundlegenden Meilenstein im Bereich des Software-Wiederverkaufs entwickelt. Sie hat einen klaren und soliden Rechtsrahmen geschaffen, der den freien Kauf und Verkauf gebrauchter Lizenzen durch Verbraucher und Unternehmen ermöglicht. Im Folgenden finden Sie alle Urteile, die den Markt für gebrauchte Software geprägt haben.

3. Juli 2012

Urteil des EuGH in der Rechtssache C-128/11

Der Fall, der zu diesem Urteil führte, geht auf einen Rechtsstreit zwischen dem Unternehmen Oracle und einer deutschen Firma zurück, die sich auf den Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen spezialisiert hat. Oracle bestritt seinerseits die Möglichkeit des Weiterverkaufs der Lizenzen, doch der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil drei grundlegende Prinzipien festgelegt, auf denen der gesamte heutige Markt basiert:

  1. Erschöpfung der Vertriebsrechte – Sobald eine Lizenz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums mit Zustimmung des Rechteinhabers verkauft wurde, erlischt das Vertriebsrecht des Anbieters. Der Erstkäufer kann die Lizenz somit ohne Einschränkungen weiterverkaufen.
  2. Gleichstellung von physischen und digitalen Trägern – es besteht kein Unterschied zwischen Lizenzen auf physischen Trägern und digital heruntergeladenen Lizenzen (ESD). Beide können unter denselben Bedingungen rechtmäßig weiterverkauft werden.
  3. Verbot zusätzlicher Beschränkungen – Hersteller dürfen keine Verbote, zusätzlichen Kosten oder weiteren Auflagen auferlegen, die über die gesetzlich vorgesehenen hinausgehen. Der Weiterverkauf von Software muss frei und transparent bleiben.

17. Juli 2013

BGH I ZR 129/08

Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof die zuvor vom EuGH in der Rechtssache aus dem Jahr 2012 festgelegten Grundsätze in die deutsche Rechtsordnung übernommen und damit den Rechtsstreit um den Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen beigelegt.

Der BGH hat entschieden, dass, wenn der Urheberrechtsinhaber dem Herunterladen einer Kopie eines Programms aus dem Internet zugestimmt hat, sind nachfolgende Erwerber einer Nutzungslizenz berechtigt und befugt, das Programm zu vervielfältigen, sofern das Verbreitungsrecht an der Kopie erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz mit dem Weiterverkauf der vom Rechtsinhaber heruntergeladenen Kopie des Programms einhergeht.

11. Dezember 2014

BGH I ZR 8/13

Mit dem Urteil vom 11. Dezember 2014 wies der Bundesgerichtshof die von Adobe eingelegte Berufung gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (11 U 68/11, 18. Dezember 2012) vollständig zurückweist und damit die bereits im vorangegangenen Urteil aus dem Jahr 2013 festgelegten Grundsätze bekräftigt und erweitert. Der Fall betraf den Weiterverkauf v Adobe -Lizenzen, die ursprünglich im Rahmen von Mehrfachlizenzverträgen (Volumenlizenzen) erworben worden waren.

Das Gericht wies die Argumentation des Herstellers, wonach eine Mehrfachlizenz allein aufgrund der Zuordnung zu einer einzigen Seriennummer eine einzige, unteilbare Lizenz darstelle, vollständig zurück. Mit der Begründung, dass die Software auf mehreren eigenständigen Arbeitsplätzen installiert werden kann, entschied das Gericht, dass im Rahmen von Mehrlizenzverträgen erworbene Lizenzen einzeln als gebrauchte Softwarelizenzen weiterverkauft werden dürfen.

1. März 2016

Vergabekammer Westfalen VK 1-2/16

Mit dieser Entscheidung hat die Vergabekammer Westfalen (Münster) festgestellt, dass öffentliche Verwaltungen gebrauchte Softwarelizenzen nicht von ihren Ausschreibungen ausschließen dürfen. Der Fall betraf eine vom Kreis Steinfurt ausgeschriebene europaweite Ausschreibung für den Erwerb v Microsoft - und Office-Lizenzen, Die Kammer befand, dass die auferlegte Beschränkung keine objektive Rechtfertigung habe: Gebrauchte Lizenzen seien technisch den neuen gleichwertig und bergen kein begründetes Risiko von Ansprüchen des Herstellers wegen Urheberrechtsverletzung.

14. September 2016

LG Hamburg 406 HKO 148/16

Eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg, die aus einem Handelsstreit zwischen zwei Akteuren im Bereich des Software-Wiederverkaufs hervorgeht. Sie reiht sich in eine umfassendere rechtswissenschaftliche Debatte aus dem Jahr 2016 zum Thema gebrauchte Lizenzen und zur Rechtekette ein, d. h. zur Geschichte der früheren Lizenzinhaber. Ein Fall, der das Thema der Informationspflichten gegenüber dem Kunden betrifft, die ebenso wesentlich sind wie die Art der Lizenz, der Datenträger und der zulässige Nutzungsbereich.

Was bedeutet das für Privatpersonen und Unternehmen?

Heute schützt das europäische Recht den Markt für gebrauchte Softwarelizenzen ausdrücklich, was Privatpersonen, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen ermöglicht, gebrauchte, aber vollständig originale Software zu erwerben – und zwar vollkommen sicher und mit erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen. Die wichtigsten Vorteile, von denen Privatpersonen und Unternehmen profitieren können, sind folgende:

  • Eine erhebliche Kostensenkung, ohne dabei Abstriche bei Qualität oder Sicherheit zu machen.
  • Volle Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, auch im Unternehmens- und Verwaltungsbereich.
  • Mehr digitale Nachhaltigkeit durch die Förderung der Wiederverwendung und die Reduzierung von Verschwendung.

Der Markt für gebrauchte Lizenzen ist heute ein zuverlässiges, reguliertes und transparentes Ökosystem, das den fairen Wettbewerb fördert und geistiges Eigentum schützt. Die detaillierten Vorschriften können zwar je nach Rechtsordnung variieren, doch gerade deshalb liegt der Mehrwert eines zertifizierten Händlers nicht nur im niedrigeren Preis, sondern in der Fähigkeit, Bescheinigungen und die Einhaltung der Vorschriften durch entsprechende Unterlagen zu gewährleisten.

Alle von PrimeLicense verkauften Softwareprodukte sind gesetzlich zertifiziert und garantiert. Kaufen Sie Ihre Original-Software zum besten Preis, sowohl für den privaten als auch für den geschäftlichen Bereich, sparen Sie dabei Geld und bleiben Sie dabei voll und ganz im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften.

Wenn ich eine gebrauchte Lizenz kaufe, wird mich der Hersteller dann weiterhin unterstützen?

Ja, sobald die Lizenz aktiviert ist, funktioniert sie genau wie eine neue. Der technische Support und die Updates stehen während der gesamten Laufzeit der Lizenz zur Verfügung, unabhängig davon, ob es sich um eine gebrauchte oder eine neue Lizenz handelt. Außerdem bietet PrimeLicense bei jedem Kauf kostenlosen technischen Support an.

Was passiert, wenn der ursprüngliche Verkäufer der Lizenz die Übertragung anficht?

Dies ist aufgrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-128/11 sehr schwierig, in dem festgelegt wird, dass die Vertriebsrechte erlöschen, sobald die Lizenz rechtmäßig innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verkauft wurde. Der ursprüngliche Verkäufer hat keine Rechte mehr an der übertragenen Lizenz, und PrimeLicense überprüft stets die Herkunft der Lizenz, bevor sie weiterverkauft wird.

Wenn ich eine gebrauchte Lizenz verwende, riskiere ich dann rechtliche Probleme oder Verstöße gegen Unternehmensrichtlinien?

Nein. In europäischen Urteilen wird ausdrücklich anerkannt, dass öffentliche Verwaltungen und Unternehmen gebrauchte Lizenzen erwerben können, ohne dabei gegen das Urheberrecht oder Compliance-Vorschriften zu verstoßen. Sie sind technisch gesehen mit neuen Lizenzen gleichwertig und erfüllen alle europäischen gesetzlichen Anforderungen.

Wie kann ich überprüfen, ob eine Lizenz echt ist?

Wenn Sie bei PrimeLicense eine gebrauchte Softwarelizenz erwerben, haben Sie dennoch Zugriff auf den offiziellen Download auf der Website des Herstellers. Dies bestätigt gemäß der europäischen Gesetzgebung, dass Sie eine zu 100 % originale Lizenz erworben haben.

Ist der Kauf von gebrauchter Software in Deutschland legal?

Ja, da Deutschland ein Land der Europäischen Union ist, gilt das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-128/11 auch auf deutschem Staatsgebiet, wodurch der Weiterverkauf und der Kauf gebrauchter Software zulässig sind.

Welche Garantien habe ich beim Kauf von gebrauchter Software bei PrimeLicense?

PrimeLicense ist Partner zahlreicher Hersteller und fungiert als „ Microsoft “ Cloud-Partner sowie als „ Adobe “-zertifizierter Wiederverkäufer. Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, gebrauchte Original-Software zum bestmöglichen Preis anzubieten. Darüber hinaus genießen Nutzer die Trusted-Shops-Garantie mit einer Versicherung von bis zu 2.500 € auf ihre Einkäufe.